ADFC KV Ammerland e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Ammerland e. V.
(ADFC KV Ammerland)
.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.
Er ist zuständig für den Landkreis Ammerland.

2.     Der Vereinssitz befindet sich in der Kreisstadt Westerstede.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.     Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Niedersachsen e.V.

§ 2 Zweck und Ziele

1.     Der ADFC KV Ammerland hat den Zweck, unabhängig und überparteilich im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer-Innen zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch Verbraucherberatung und Maßnahmen zur Verkehrserziehung sowie zur Förderung des Umweltschutzes und der Unfallverhütung.

2.     Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere:

a.      Zusammenarbeit mit Behörden, MandatsträgerInnen, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs.

b.      Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben.

c.      Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen.

d.      Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen
- der Verkehrskunde zur Verbesserung der Sicherheit auf der Straße
- Gesundheitsprävention
- Fahrrad-Reiseberichte

e.      Förderung des Radfahrens im Alltagsverkehr sowie des Radsports als Volks- und Breitensport durch
- Zusammenarbeit mit Radsport-Vereinen oder gemeinschaftliche oder eigene Radsportveranstaltungen.
- Durchführung von Radtouren zur Förderung von Umwelt, Gesundheit und Kultur.

f.       Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrrad-Diebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder.

g.      Qualitätsprüfung und Bewertung von Radrouten und -wegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der ADFC KV Ammerland verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.     Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet.
Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

4.     § 4 Mitgliedschaft

1.     Der ADFC KV Ammerland hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

 

2.     Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

 

3.     Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen und juristische Personen werden, die den Zweck des ADFC KV Ammerland unterstützen.

 

4.     Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC KV Ammerland ideell und materiell zu fördern.

5.     Die Mitglieder des ADFC KV Ammerland sind Mitglieder des ADFC Bundesverbandes e.V. und des ADFC Landesverbandes Niedersachsen e.V.
Die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz im Landkreis Ammerland haben oder auf ausdrücklichen Wunsch dem Kreisverband Ammerland angehören, sind Mitglieder des ADFC Kreisverbandes Ammerland.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft eines bereits im Landkreis Ammerland ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in den Landkreis Ammerland oder über die wunschgemäße Zuordnung zum Kreisverband Ammerland.

2.     Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC Bundesverbandes.

 

3.     Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert 12 Monate. Der Beitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

 

4.     Die Erklärung des Austritts muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Beitragsjahres erfolgen. Sonst endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften mit deren Auflösung.

 

5.     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Alle persönlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.

2.     Korporative und fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme und Antragsrecht für je eine/n VertreterIn in der Mitgliederversammlung. Der/die VertreterIn hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu bezahlen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Kreisvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.     Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit im Kreisverband

 

2.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

3.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

 

4.     Wahl der zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren, wobei jährlich eine/r ausscheidet und eine/r neu gewählt wird. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den RechnungsprüferInnen über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen

 

5.     Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesversammlung für die Dauer eines Jahres

 

6.     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Kreisverbandes.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im 1. Quartal mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mit Einverständnis in Textform per E-Mail.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

2.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, eine schriftliche Abstimmung wird beantragt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

3.     Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4.     Anträge sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

 

5.     Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss unverzüglich einberufen werden, wenn eine Einberufung von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Vorstand des Kreisverbandes

1.     Der Kreisvorstand des ADFC KV Ammerland besteht aus:

a.      dem/r Vorsitzenden

 

b.      einem/r stellvertretenden Vorsitzenden als KassenwartIn

c.      mindestens einem/r und bis zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden

d.      der/die Vorsitzende allein oder der/die KassenwartIn gemeinsam mit einem/r weiteren stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den ADFC gerichtlich und außergerichtlich.

2.     Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3.     Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4.     Dem/der KassenwartIn obliegt die Verwaltung der Finanzen des Kreisverbandes. Er/Sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und berichtet über das laufende Jahr.

5.     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.     Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die KassenwartIn sein muss.

 

7.     Der Kreisvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, bestimmte Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung allein zu tätigen.

§ 13 Ortsgruppen

1.     Die Mitglieder können sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu Ortsgruppen zusammenschließen.
Die Gründung sowie die Auflösung bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.

 

2.     Ortsgruppen können mit einfacher Mehrheit eine/n GruppensprecherIn wählen.

 

3.     Die Ortsgruppen entscheiden selbständig über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel und rechnen spätestens am Ende des Jahres mit dem/der KassenwartIn des Kreisverbandes ab.
Die Verwendung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

4.     Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe wird mit einer Frist von 2 Wochen durch den Sprecher der Ortsgruppe oder den Kreisvorstand einberufen.

§ 14 Fachgliederungen

1.     Für bestimmte Aufgaben kann der ADFC KV Ammerland Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit und Sachverstand einbringen sollen.

 

2.     Über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Abgrenzung ihrer Aufgaben entscheidet der Kreisvorstand.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 80 % der anwesenden Mitglieder. Kommt es zu keinem Auflösungsbeschluss, so kann frühestens acht Wochen später in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Ein besonderer Hinweis ist nicht erforderlich.

2.     Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ADFC-Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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